Hinweis

Anmeldungen zum Veranstaltungsprogramm sind erforderlich. Dies ist bei den Mitgliedern des Vorstands möglich.

Bei evtl. Teilnamebegrenzung erfolgt die Verteilung der Plätze nach dem Windhundprinzip.

Satzung Westfälisch-Lippischer LandFrauenverband e.V.

(Stand: 24.3.2017)

Auszüge: Inhaltsverzeichnis

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft  

§ 4 Rechte und Pflichten

§ 5 Aufbau

§ 6 Ortsverband

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Der Westfälisch-Lippische LandFrauenverband e.V. (wllv) ist der freiwillige Zusammenschluss der LandFrauen in Westfalen-Lippe. Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen. Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand gem. §§ 17 u. 22 ZPO ist Münster. Der wllv ist Mitglied im Deutschen LandFrauenverband e.V. und im Weltlandfrauenverband. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verband ist überkonfessionell und parteipolitisch unabhängig. Er dient keinen wirtschaftlichen Zwecken. Der Verband vertritt und fördert die wirtschafts-, sozial-, bildungs-, und gesellschaftspolitischen Interessen der Frauen und ihrer Familien im ländlichen Raum. Er setzt sich nachdrücklich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum ein. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben: 1. die Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft, 2. die Durchführung und Förderung der beruflichen, berufsbezogenen und allgemeinen Weiterbildung, 3. die Förderung der allgemeinen Bildung von Kindern und Jugendlichen auf dem Lande, insbesondere im Bereich der Alltagskompetenzen, 4. die Förderung der Bereitschaft der Frauen im ländlichen Raum zur Übernahme von öffentlichen Aufgaben, 5. die Mitgestaltung des gesellschaftspolitischen Lebens durch Mitarbeit im berufsständischen, vorparlamentarischen und parlamentarischen Raum, 6. die Vernetzung zwischen den Mitgliedern zu fördern, um den Austausch und das Gemeinschaftsgefühl zu stärken, 7. die Förderung des Erzeuger-Verbraucher-Dialogs. Der Verband arbeitet zusammen mit Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung im In- und Ausland. Insbesondere arbeitet der wllv eng zusammen mit dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband und der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen. 2 Der wllv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann erworben werden von allen Frauen, die bereit sind, die Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung bei der Ortsvorsitzenden beantragt. Über die Aufnahme entscheidet das Vorstandsteam des Ortsverbandes. (3) Männer, die die Aufgaben und Ziele des LandFrauenverbandes unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. Über den Antrag entscheidet die Orts-, Kreis- oder Landesebene. (4) Organisationen, die die Aufgaben und Ziele des LandFrauenverbandes unterstützen, können kooperative Mitglieder werden. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand. (5) Stimmberechtigt sind Mitglieder gemäß Absatz 1. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, bei kooperativen Mitgliedern durch Auflösung der Organisation oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer 3- monatigen Frist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. (7) Mitglieder können auf Antrag des Ortsverbandes durch Beschluss des Kreisverbandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn sie den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln und ihre Pflichten gegenüber dem Verband gröblich verletzen. Über den Beschluss erhält das Mitglied eine schriftliche begründete Mitteilung. Gegen die Ausschließung ist innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Beschwerde an das Präsidium zulässig. (8) Besonders verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Kreisvorstandes bzw. Landesvorstandes mit der Ehrennadel des Westfälisch-Lippischen LandFrauenverbandes ausgezeichnet werden.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und über die Arbeit des Verbandes informiert zu werden. Wünsche und Anregungen zur Förderung der Arbeit können allen Organen des Verbandes vorgebracht werden. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, im Interesse des Verbandes zu handeln und die Arbeit 3 nach Kräften zu fördern, insbesondere ? die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des Verbandes zu beachten und auszuführen, ? den Verband über alle wichtigen Vorgänge im Bereich der satzungsmäßigen Aufgaben zu unterrichten, ? die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu leisten. Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres – spätestens zum 15.03. eines Jahres - fällig wird. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Landesvertretung.

§ 5 Aufbau

Der Verband hat folgende Untergliederungen: - auf Ortsebene den Ortsverband, - auf Kreisebene den Kreisverband, - auf Bezirksebene den Bezirksverband.

§ 6 Ortsverband

(1) Die Mitglieder des Verbandes einer oder mehrerer Gemeinden (Orte) oder Gemeindeteile (Ortsteile) bilden den Ortsverband. Mitglieder des Ortsverbandes sind zugleich Mitglieder des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes sowie des Landesverbandes. (2) Organe des Ortsverbandes sind das Vorstandsteam und die Mitgliederversammlung. (3) Der Ortsverband wird vom geschäftsführenden Vorstandsteam geleitet und besteht aus drei Personen, der Vorstandssprecherin / der Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandsteams sollte dem landwirtschaftlichen Berufsstand angehören. Ist dies nicht möglich, muss eine Zuwahl eines weiteren Mitglieds mit landwirtschaftlichem Hintergrund in den erweiterten Vorstand erfolgen. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können weitere Personen in das Vorstandsteam gewählt werden. (4) Die Vorstandsteammitglieder werden von den Mitgliedern des Ortsverbandes gewählt. (5) Das Vorstandsteam ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Unterstützung und Beratung kann das Vorstandsteam Mitglieder kooptieren.

Das Vorstandsteam hat folgende Aufgaben: 1. die Interessen der Mitglieder auf der Ortsebene wahrzunehmen, 2. die Ziele und Aufgaben des Verbandes auf der Ortsebene zu vertreten, zu unterstützen und umzusetzen, 3. auf Antrag eines Mitgliedes im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen, 4. über die Verwendung der vorhandenen Mittel zu beraten und zu beschließen. (6) Sitzungen des Vorstandsteams müssen mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfinden. (7) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe: 1. das Vorstandsteam des Ortsverbandes zu wählen, 2. den Rechenschaftsbericht des Vorstandsteams entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen, 3. die Kassenprüferin für das jeweilige Geschäftsjahr zu wählen und 4. über den Zusammenschluss mit anderen Ortsverbänden zu entscheiden.